Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Veranstaltungen des Rotary Club Klosterneuburg, Stand April 2024
I. Inhalte und Aktivitäten
Inhalte und Aktivitäten der Veranstaltung können nur im Grundrahmen und in der grundlegenden Struktur
festgelegt werden, oder im Einvernehmen durch andere interessante Programme ersetzt werden. Die
Teilnehmer, Aussteller und Besucher sind nicht berechtigt, von ihren Verträgen zurückzutreten oder
Ansprüche geltend zu machen, wenn eine gegenüber dem ursprünglichen Konzept geänderte Ausführung
der Veranstaltung erfolgt, die den Charakter nicht wesentlich verändert. Es verzichten daher sämtliche
Vertragspartner auf Ansprüche im Zusammenhang mit einer inhaltlich zumutbaren Änderung des
Vertragsgegenstandes.
II. Haftungsausschluss
Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Veranstalter für Ansprüche auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen, wenn diese Schäden nur auf leicht fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zurückzuführen sind.
Ansprüche, die daraus resultieren, dass der Vermieter des Veranstaltungsortes gegen Schutz- und
Sorgfaltspflichten verstoßen hat, können unter Haftungsausschluss des Veranstalters nur gegen den
Vermieter (z.B., Veranstaltungsräumlichkeiten, Golfplätze udgl.) geltend gemacht werden, wobei der
Veranstalter berechtigt ist, unter gänzlicher Enthaftung in Bezug auf ihre eigenen Haftungen, diesbezügliche
Ansprüche gegen den Vermieter abzutreten.
III. Haftung des Veranstaltungsteilnehmers
Der Teilnehmer oder Aussteller haftet für Schäden, die Personen mit seinem Wissen oder Willen an der
Veranstaltung verursachen. Der Teilnehmer haftet für Verschulden von Hilfsdiensten sowie von Personen,
die als eingeladene Besucher oder Angestellte in seinem Namen an der Veranstaltung teilnehmen, wie für
eigenes Verschulden und hält den Veranstalter in Bezug auf alle Ansprüche dieser Personen schad- und
klaglos. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter, die auf einem Fehlverhalten derartiger Personen beruhen und
aufgrund derer von dritter Seite Ansprüche gegen den Veranstalter erhoben werden. Zu derartigen
Personen, für die der Teilnehmer haftet, zählen insbesondere auch Lieferanten oder Personen, die von ihm
als Erfüllungsgehilfen für die Aufstellung von Ständen, die Herstellung von Verkabelungen und Anschlüssen
oder als Standbetreuer, Besucher oder Vertreter des Teilnehmers entsandt werden.
IV. Datenverarbeitung
Der Teilnehmer erklärt seine ausdrückliche und widerrufliche Einwilligung zur Verarbeitung der
Teilnehmerdaten sowie der sonst bekannt gegebenen Daten der Teilnehmer, Aussteller und Repräsentanten
zu Zwecken der EDV Datenverarbeitung durch den Veranstalter sowie dazu, dass die Aktivitäten, die
Informationen über Stand und die Teilnahme sowie allfällige Beitragsinhalte zur Veranstaltung seitens
des Veranstalters auf der Internetseite oder allen PR-Aktionen auf einer zusammenfassenden Broschüre
oder auf sonstigen Beiträgen und Publikationen, ohne weiteres Wissen und Einvernehmen, publiziert werden
und erteilt diesbezüglich auch die auf die Zwecke der Veranstaltungsdokumentation bzw. Werbung oder
nachfolgender, damit im Zusammenhang stehender Werbung oder Werbeveranstaltung beschränkte, jedoch
zeitlich und territorial sonst unbeschränkte Nutzungsbewilligung an diesen Informationen, Ankündigungen
oder Beiträgen unter Einschluss der Berechtigung diese in zusammenfassenden Broschüren,
Dokumentationen und Berichten, in welcher Form auch immer, sei es auch über Medien, in welcher Form
auch immer, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
Wir erheben und verarbeiten nur die für die Durchführung von Golf-Turnieren und anderen Veranstaltungen
sowie für die Zurverfügungstellung von Information über Sozialprojekte von Rotary notwendigen
personenbezogenen Daten.
Alle von uns erfassten personenbezogenen Daten verbleiben innerhalb des RC Klosterneburg bzw. unseren
allfällig ausdrücklich genannter Event-Partnern und werden nur für interne Zwecke genutzt. Wir geben Ihre
Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen erforderlich.
Veröffentlichung von Fotos und Golf-Turnierergebnissen: Mit Ihrer Teilnahme an unseren Veranstaltungen
stimmen Sie der Veröffentlichung von Fotos sowie der Bekanntgabe von Turnierergebnissen zu. Diese
Veröffentlichungen können auf unserer Website, in sozialen Medien, Pressemitteilungen oder anderen
geeigneten Medien erfolgen. Dabei achten wir stets darauf, Ihre Privatsphäre zu respektieren und keine
sensiblen Informationen preiszugeben.AGB Veranstaltungen RCKG, April 2024 Seite 2/2
Ihre Rechte:
Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, sowie das Recht
auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten. Bei Fragen oder Anliegen zum Datenschutz
können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Mit Ihrer Teilnahme an einer Veranstaltung erklären Sie sich mit der vorstehenden Verwendung Ihrer
personenbezogenen Daten einverstanden.
V. Werbung
Der Teilnehmer ermächtigt dem Veranstalter ausdrücklich zur werblichen Kontaktaufnahme mittels Telefons,
Fax oder Email oder sonstiger Telekommunikationsmittel iSd § 107 TKG. Diese Ermächtigung ist
widerruflich.
VI. Aufbau
Die Hausordnung für den jeweiligen Veranstaltungsort, Richtlinien für den Aufbau und sonstige Regelungen
sind Vertragsbestandteil. Diese Unterlagen sind von den Teilnehmern als Hausordnung in Bezug auf das
Gelände zu beachten. Für den Fall, dass bei der Veranstaltung der Teilnehmer Einbauten durchführt, haftet
er für deren Standsicherheit, dem Mangel von Verletzungsgefahren und für die ordnungsgemäße
Ausführung sowie dafür, dass nach Beendigung der Veranstaltung diese auf eigene Kosten vom Teilnehmer
auch wieder entfernt werden. Im Hinblick auf die vereinbarten Pönale- und Schadenersatzzahlungen
gegenüber dem Vermieter und Verfügungsberechtigten über das Veranstaltungsgelände, ist, unter Verzicht
auf jeden Anspruch, der Veranstalter berechtigt, Einbauten oder zurückgelassene Gegenstände von
Teilnehmern sofort auf Kosten des Teilnehmers entfernen und bei Fehlen eines üblichen Verkehrswertes
auch vernichten oder sonst auf Kosten des Teilnehmers einlagern zu lassen. Für den Fall, dass nicht
innerhalb der vereinbarten Frist ein Abbau erfolgt, zahlt der Teilnehmer die Abbaukosten sowie ein Pönale
von € 1.000,-- pro Tag plus Umsatzsteuer für den Fall, dass Einbauten nicht am Tag nach Ende der
Veranstaltung abtransportiert sind.
VII. Abhandenkommen von Fahrnissen
Für das Abhandenkommen von Fahrnissen, von Gerätschaften, Bekleidung, Garderobe,
Ausrüstungsgegenständen, Computern, Laptops oder sonstigen Sachen, die der Teilnehmer in das
Veranstaltungsgelände einbringt, wird keinerlei Haftung vom Veranstalter übernommen und alle
diesbezüglichen Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Der Veranstalter hat keinerlei
Verwahrmöglichkeiten und ist daher nicht in der Lage, das Abhandenkommen bei einer Veranstaltung zu
verhindern, sofern nicht der Teilnehmer selbst darauf achtet, dass Fahrnisse nicht in Verlust gehen,
gestohlen werden oder sonst abhandenkommen. Der Teilnehmer verpflichtet sich weiters, die gefahrlose
Benutzung bei Aufbauten herzustellen, für alle Schäden hieraus die Verantwortung zu übernehmen,
den Veranstalter und deren Eigentümer hierfür schad- und klaglos zu halten und es zu unterlassen,
Fahrnisse einzubringen, hinsichtlich derer Explosionsgefahr, Entflammungsgefahr, Brandgefahr oder Gefahr
von elektrischen Schockwellen mit Schädigungen, für anderes Equipment oder Chemikalien oder
austretende Flüssigkeiten oder Dämpfe entstehen oder entstehen können. Der Teilnehmer verpflichtet sich
weiters, alle öffentlich rechtlichen Bestimmungen, wie Öffnungszeitengesetze oder
Vergnügungssteuergesetze einzuhalten und den Veranstalter sowie deren Eigentümer vollständig schad-
und klaglos zu halten. Weiters wird festgehalten, dass die Gastronomie ausschließlich von den
Vertragspartnern des Veranstaltungsgeländes betrieben wird und daher die Beistellung von Imbissen oder
Getränken im Zusammenhang mit der Verwendung von Ständen für konkurrenzierenden Ausschank
grundsätzlich unzulässig ist, außer es wird explizit anders vereinbart.
VIII. Überlassung von Aufbauten, Werknutzungsrechte
Die Überlassung von Aufbauten oder Ständen zur Benützung durch dritte Teilnehmer darf nur mit
Zustimmung vom Veranstalter erfolgen.
Der Teilnehmer haftet weiters dafür, dass sämtliche Informationen, Darstellungen, Grafiken, Texte,
Ausführungen und Beiträge in seinem eigenen Urheber- oder Werknutzungsrecht stehen und nicht die
Rechte Dritter, seien es gewerbliche Schutzrechte oder seien es sonstige Persönlichkeitsrechte Dritter nicht
verletzt. Diesbezüglich hält der Teilnehmer den Veranstalter ebenfalls schad- und klaglos.
IX. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort werden die für den ersten Wiener Gemeindebezirk
sachlich zuständigen Gerichte vereinbart