27. Golf Charity des Rotary Club Klosterneuburg

Diamond Country Club, Atzenbrugg
24.05.2025



Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Veranstaltungen des Rotary Club Klosterneuburg, Stand April 2024

I. Inhalte und Aktivitäten

Inhalte und Aktivitäten der Veranstaltung können nur im Grundrahmen und in der grundlegenden Struktur

festgelegt werden, oder im Einvernehmen durch andere interessante Programme ersetzt werden. Die

Teilnehmer, Aussteller und Besucher sind nicht berechtigt, von ihren Verträgen zurückzutreten oder

Ansprüche geltend zu machen, wenn eine gegenüber dem ursprünglichen Konzept geänderte Ausführung

der Veranstaltung erfolgt, die den Charakter nicht wesentlich verändert. Es verzichten daher sämtliche

Vertragspartner auf Ansprüche im Zusammenhang mit einer inhaltlich zumutbaren Änderung des

Vertragsgegenstandes.

II. Haftungsausschluss

Die Vertragsparteien verzichten darauf, die Veranstalter für Ansprüche auf Schadenersatz in Anspruch zu

nehmen, wenn diese Schäden nur auf leicht fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zurückzuführen sind.

Ansprüche, die daraus resultieren, dass der Vermieter des Veranstaltungsortes gegen Schutz- und

Sorgfaltspflichten verstoßen hat, können unter Haftungsausschluss des Veranstalters nur gegen den

Vermieter (z.B., Veranstaltungsräumlichkeiten, Golfplätze udgl.) geltend gemacht werden, wobei der

Veranstalter berechtigt ist, unter gänzlicher Enthaftung in Bezug auf ihre eigenen Haftungen, diesbezügliche

Ansprüche gegen den Vermieter abzutreten.

III. Haftung des Veranstaltungsteilnehmers

Der Teilnehmer oder Aussteller haftet für Schäden, die Personen mit seinem Wissen oder Willen an der

Veranstaltung verursachen. Der Teilnehmer haftet für Verschulden von Hilfsdiensten sowie von Personen,

die als eingeladene Besucher oder Angestellte in seinem Namen an der Veranstaltung teilnehmen, wie für

eigenes Verschulden und hält den Veranstalter in Bezug auf alle Ansprüche dieser Personen schad- und

klaglos. Dies gilt auch für Ansprüche Dritter, die auf einem Fehlverhalten derartiger Personen beruhen und

aufgrund derer von dritter Seite Ansprüche gegen den Veranstalter erhoben werden. Zu derartigen

Personen, für die der Teilnehmer haftet, zählen insbesondere auch Lieferanten oder Personen, die von ihm

als Erfüllungsgehilfen für die Aufstellung von Ständen, die Herstellung von Verkabelungen und Anschlüssen

oder als Standbetreuer, Besucher oder Vertreter des Teilnehmers entsandt werden.

IV. Datenverarbeitung

Der Teilnehmer erklärt seine ausdrückliche und widerrufliche Einwilligung zur Verarbeitung der

Teilnehmerdaten sowie der sonst bekannt gegebenen Daten der Teilnehmer, Aussteller und Repräsentanten

zu Zwecken der EDV Datenverarbeitung durch den Veranstalter sowie dazu, dass die Aktivitäten, die

Informationen über Stand und die Teilnahme sowie allfällige Beitragsinhalte zur Veranstaltung seitens

des Veranstalters auf der Internetseite oder allen PR-Aktionen auf einer zusammenfassenden Broschüre

oder auf sonstigen Beiträgen und Publikationen, ohne weiteres Wissen und Einvernehmen, publiziert werden

und erteilt diesbezüglich auch die auf die Zwecke der Veranstaltungsdokumentation bzw. Werbung oder

nachfolgender, damit im Zusammenhang stehender Werbung oder Werbeveranstaltung beschränkte, jedoch

zeitlich und territorial sonst unbeschränkte Nutzungsbewilligung an diesen Informationen, Ankündigungen

oder Beiträgen unter Einschluss der Berechtigung diese in zusammenfassenden Broschüren,

Dokumentationen und Berichten, in welcher Form auch immer, sei es auch über Medien, in welcher Form

auch immer, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

Wir erheben und verarbeiten nur die für die Durchführung von Golf-Turnieren und anderen Veranstaltungen

sowie für die Zurverfügungstellung von Information über Sozialprojekte von Rotary notwendigen

personenbezogenen Daten.

Alle von uns erfassten personenbezogenen Daten verbleiben innerhalb des RC Klosterneburg bzw. unseren

allfällig ausdrücklich genannter Event-Partnern und werden nur für interne Zwecke genutzt. Wir geben Ihre

Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder aufgrund

gesetzlicher Bestimmungen erforderlich.

Veröffentlichung von Fotos und Golf-Turnierergebnissen: Mit Ihrer Teilnahme an unseren Veranstaltungen

stimmen Sie der Veröffentlichung von Fotos sowie der Bekanntgabe von Turnierergebnissen zu. Diese

Veröffentlichungen können auf unserer Website, in sozialen Medien, Pressemitteilungen oder anderen

geeigneten Medien erfolgen. Dabei achten wir stets darauf, Ihre Privatsphäre zu respektieren und keine

sensiblen Informationen preiszugeben.AGB Veranstaltungen RCKG, April 2024 Seite 2/2

Ihre Rechte:

Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten, sowie das Recht

auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten. Bei Fragen oder Anliegen zum Datenschutz

können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Mit Ihrer Teilnahme an einer Veranstaltung erklären Sie sich mit der vorstehenden Verwendung Ihrer

personenbezogenen Daten einverstanden.

V. Werbung

Der Teilnehmer ermächtigt dem Veranstalter ausdrücklich zur werblichen Kontaktaufnahme mittels Telefons,

Fax oder Email oder sonstiger Telekommunikationsmittel iSd § 107 TKG. Diese Ermächtigung ist

widerruflich.

VI. Aufbau

Die Hausordnung für den jeweiligen Veranstaltungsort, Richtlinien für den Aufbau und sonstige Regelungen

sind Vertragsbestandteil. Diese Unterlagen sind von den Teilnehmern als Hausordnung in Bezug auf das

Gelände zu beachten. Für den Fall, dass bei der Veranstaltung der Teilnehmer Einbauten durchführt, haftet

er für deren Standsicherheit, dem Mangel von Verletzungsgefahren und für die ordnungsgemäße

Ausführung sowie dafür, dass nach Beendigung der Veranstaltung diese auf eigene Kosten vom Teilnehmer

auch wieder entfernt werden. Im Hinblick auf die vereinbarten Pönale- und Schadenersatzzahlungen

gegenüber dem Vermieter und Verfügungsberechtigten über das Veranstaltungsgelände, ist, unter Verzicht

auf jeden Anspruch, der Veranstalter berechtigt, Einbauten oder zurückgelassene Gegenstände von

Teilnehmern sofort auf Kosten des Teilnehmers entfernen und bei Fehlen eines üblichen Verkehrswertes

auch vernichten oder sonst auf Kosten des Teilnehmers einlagern zu lassen. Für den Fall, dass nicht

innerhalb der vereinbarten Frist ein Abbau erfolgt, zahlt der Teilnehmer die Abbaukosten sowie ein Pönale

von € 1.000,-- pro Tag plus Umsatzsteuer für den Fall, dass Einbauten nicht am Tag nach Ende der

Veranstaltung abtransportiert sind.

VII. Abhandenkommen von Fahrnissen

Für das Abhandenkommen von Fahrnissen, von Gerätschaften, Bekleidung, Garderobe,

Ausrüstungsgegenständen, Computern, Laptops oder sonstigen Sachen, die der Teilnehmer in das

Veranstaltungsgelände einbringt, wird keinerlei Haftung vom Veranstalter übernommen und alle

diesbezüglichen Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Der Veranstalter hat keinerlei

Verwahrmöglichkeiten und ist daher nicht in der Lage, das Abhandenkommen bei einer Veranstaltung zu

verhindern, sofern nicht der Teilnehmer selbst darauf achtet, dass Fahrnisse nicht in Verlust gehen,

gestohlen werden oder sonst abhandenkommen. Der Teilnehmer verpflichtet sich weiters, die gefahrlose

Benutzung bei Aufbauten herzustellen, für alle Schäden hieraus die Verantwortung zu übernehmen,

den Veranstalter und deren Eigentümer hierfür schad- und klaglos zu halten und es zu unterlassen,

Fahrnisse einzubringen, hinsichtlich derer Explosionsgefahr, Entflammungsgefahr, Brandgefahr oder Gefahr

von elektrischen Schockwellen mit Schädigungen, für anderes Equipment oder Chemikalien oder

austretende Flüssigkeiten oder Dämpfe entstehen oder entstehen können. Der Teilnehmer verpflichtet sich

weiters, alle öffentlich rechtlichen Bestimmungen, wie Öffnungszeitengesetze oder

Vergnügungssteuergesetze einzuhalten und den Veranstalter sowie deren Eigentümer vollständig schad-

und klaglos zu halten. Weiters wird festgehalten, dass die Gastronomie ausschließlich von den

Vertragspartnern des Veranstaltungsgeländes betrieben wird und daher die Beistellung von Imbissen oder

Getränken im Zusammenhang mit der Verwendung von Ständen für konkurrenzierenden Ausschank

grundsätzlich unzulässig ist, außer es wird explizit anders vereinbart.

VIII. Überlassung von Aufbauten, Werknutzungsrechte

Die Überlassung von Aufbauten oder Ständen zur Benützung durch dritte Teilnehmer darf nur mit

Zustimmung vom Veranstalter erfolgen.

Der Teilnehmer haftet weiters dafür, dass sämtliche Informationen, Darstellungen, Grafiken, Texte,

Ausführungen und Beiträge in seinem eigenen Urheber- oder Werknutzungsrecht stehen und nicht die

Rechte Dritter, seien es gewerbliche Schutzrechte oder seien es sonstige Persönlichkeitsrechte Dritter nicht

verletzt. Diesbezüglich hält der Teilnehmer den Veranstalter ebenfalls schad- und klaglos.

IX. Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort werden die für den ersten Wiener Gemeindebezirk

sachlich zuständigen Gerichte vereinbart